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Satzung
Stand: 08.12.2009 Satzung der Traditionsgemeinschaft Aufklärungsgeschwader 52 e. V. § 8 Der Vorstand: Geändert 29.09.1995 § 3 Mitgliedschaft: Geändert 29.01.2003 § 1 Name, SitzDer Verein führt den Namen "Traditionsgemeinschaft Aufklärungsgeschwader 52 e.V." und hat seinen Sitz in Stadum, General-Thomsen-Kaserne. § 2 Zweck Zweck dieser Gemeinschaft ist, die Tradition des Aufklärungsgeschwaders 52 im Standort Leck/Stadum zu bewahren und in lebendiger Erinnerung zu halten. Sie dient der Pflege des kameradschaftlichen Zusammenhalts und soll die gesellschaftlichen Kontakte zwischen den Mitgliedern und Gästen fördern. Sie verfolgt ausschließlich ideelle Ziele und ist parteipolitisch neutral. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. § 3 Mitgliedschaft Mitglieder können werden - Alle ehemaligen Angehörigen des Aufklärungsgeschwaders 52,- Soldaten und Mitarbeiter sowie Ehemalige der in Stadum beheimateten Truppenteile,- Personen, die sich der Traditionsgemeinschaft verbunden fühlen,- Ehrenmitglieder auf Beschluss der Mitgliederversammlung.§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied wird, wer einen schriftlichen Aufnahmeantrag - an den Vorstand der Traditionsgemeinschaft richtet,- die Satzung anerkennt- und dessen Mitgliedschaft vom Vorstand schriftlich bestätigt wird.§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch - Tod- schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand,- Ausschluss, den der Vorstand bei grobem Verstoß gegen die Satzung beschließen kann.Seite 2 Die schriftliche Austrittserklärung wird zum Ende des Kalendervierteljahres wirksam, wenn sie bis spätestens zum Ende des vorherigen Quartals zugegangen ist. § 6 Mitgliedsbeiträge Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er ist vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich im Voraus zu entrichten. Der Vorstand kann einzelne Mitglieder auf Antrag von der Beitragszahlung befreien oder deren Beitrag ermäßigen .§7 Organe Die Organe der Traditionsgemeinschaft sind: 1 Der Vorstand 2. Die Mitgliederversammlung §8 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, vier Beisitzern, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Der Vorstand bestimmt, welches Vorstandsmitglied die Geschäftsführung übernimmt. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf 2 Jahre gewählt. Während der Amtszeit ausscheidende Vorstandsmitglieder werden durch Vorstandsbeschluss kommissarisch ersetzt und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Dem Vorstand obliegt die Durchführung aller Aufgaben, die sich aus dem Zweck der Traditionsgemeinschaft und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben. Der Vorstand im Sinne des § 26 Abs. II BGB, der den Verein gerichtlich und außer-gerichtlich vertritt besteht aus dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden. Der Geschäftsführer nimmt die laufenden Aufgaben der Traditionsgemeinschaft wahr. Der Geschäftsführer wird durch ein vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied vertreten. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist berechtigt, für besondere Aufgaben, Beiräte zu berufen. Diese Mitglieder können - ohne Stimmrecht - an den Vorstandssitzungen teilnehmen. §9 Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Seite 3 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen schriftlich einzuladen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. § 10 Anträge Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind beim Vorstand 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung einzureichen. Über Dringlichkeitsanträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. §11 Beschlussfassung Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen, Vereinsauflösung und die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge; hier ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung; bei Vorstandswahlen nur dann, wenn nicht widersprochen wird. § 12 Vermögen Das Vermögen wird durch den Geschäftsführer und den Kassenwart verwaltet. Die Mitgliedsbeiträge werden insbesondere verwendet für: - Kosten, die durch die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben- entstehen,- Durchführung von Traditionstreffen,- Verwaltungszwecke.Bei Auflösung der Traditionsgemeinschaft wird das nach Abdeckung sämtlicher bestehender Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen für wohltätige oder gemeinnützige Zwecke gespendet; darüber entscheidet die Mitgliederversammlung. § 13 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Seite 4 § 14 Kassenprüfer Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer, die kein anderes Amt im Verein haben dürfen. Diese haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen, mindestens jedoch einmal im Jahr. Über die Prüfungen der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie dem Vorstand und der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht zu erstatten. § 15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung in Kraft. ![]() |
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19.02.12 .
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